Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
§ 443
FamFGAntragsberechtigter
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06