In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.
§ 445
FamFGInhalt des Aufgebots
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06