Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
§ 490
FamFGLandesrechtliche Aufgebotsverfahren
Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06