Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__423.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).