Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
§ 423
FamFGAbsehen von der Bekanntgabe
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Stand 2026-05-06