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Jurafuchs

§ 168f

FAMFG
Pflegschaft für Minderjährige
Stand 2026-03-31
Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.

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