Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 444

FAMFG
Glaubhaftmachung
Stand 2026-03-31
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

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