Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
§ 444
FamFGGlaubhaftmachung
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
Stand 2026-05-06