Zu beteiligen sind 1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__219.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).