Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 219

FAMFG
Beteiligte
Stand 2026-03-31
Zu beteiligen sind 1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

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