Jurafuchs

§ 29

FamFG
Beweiserhebung
Verfahren im ersten Rechtszug
Stand 2026-05-06
(1)
Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.
(3)
Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 29 FamFG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.