Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 94
FamFGEidesstattliche Versicherung
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
Stand 2026-05-06