(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/famfg/__27.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).