Besuche von Verteidigern, Angehörigen der Gerichtshilfe, der Bewährungshilfe und der Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen oder die Gefangene betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger oder der Verteidigerin mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Art. 29
Bayerisches StrafvollzugsgesetzBesuche bestimmter Personen
Besuch, Schriftwechsel, Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass
Stand 2007-12-10