Jurafuchs

Art. 68

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall
Gesundheitsfürsorge
Stand 2007-12-10
(1)
Werden Gefangene schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbe gilt, wenn Gefangene sterben.
(2)
Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

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