Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Art. 49 findet nur in den Fällen einer in Art. 42 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
Art. 190
Bayerisches StrafvollzugsgesetzGrundsatz
Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10