(1)Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.(2)Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.(3)Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 204 Auskunftsrecht und AkteneinsichtArt. 206 Einbehaltung von Beitragsteilen →