Jurafuchs

Art. 125

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Stellung der jungen Gefangenen
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Die jungen Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer Störung der Ordnung der Jugendstrafvollzugsanstalt erforderlich sind.
(2)
Vollzugliche Maßnahmen sollen den jungen Gefangenen erläutert werden.

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