Art. 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin in der Jugendstrafvollzugsanstalt oder in bestimmten Abteilungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde das Tragen eigener Kleidung allgemein zulassen kann. Dies gilt insbesondere in Wohngruppen (Art. 140).
Art. 142
Bayerisches StrafvollzugsgesetzKleidung
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10