Den jungen Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertreter zu wählen, die die gemeinsamen Interessen der jungen Gefangenen an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin herantragen. Die Vorschläge sollen mit den Vertretern erörtert werden.
Art. 158
Bayerisches StrafvollzugsgesetzGefangenenvertretung
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10