Art. 62, 63 Abs. 1, Art. 64 und 67 gelten für die Leistungen nach Art. 82 und 83 entsprechend.
Art. 84
Bayerisches StrafvollzugsgesetzArt, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
Stand 2007-12-10