Jurafuchs

Art. 65

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Gesundheitsfürsorge
Stand 2007-12-10
Mit Zustimmung des oder der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

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