Jurafuchs

Art. 130

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Vollzugsplan
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Für den Vollzugsplan gilt Art. 9 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vollzugsplan ergänzend Angaben über schulische Aus- und Weiterbildung, berufsorientierende, -qualifizierende oder arbeitstherapeutische Maßnahmen, besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen, Teilnahme am Sport, Gestaltung der Außenkontakte und Einbeziehung der Personensorgeberechtigten enthält.
(2)
Die Personensorgeberechtigten können Anregungen und Vorschläge einbringen. Auf Verlangen können die Regelungen des Vollzugsplans den Personensorgeberechtigten bekannt gegeben werden, wenn hierdurch die Erfüllung des Erziehungsauftrags nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

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