Jurafuchs

Art. 33

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung
Besuch, Schriftwechsel, Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass
Stand 2007-12-10
(1)
Gefangene haben Absendung und Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2)
Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3)
Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; sie können sie verschlossen zur Habe geben.

Meine Notizen

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