Jurafuchs

Art. 116

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Gefangenenmitverantwortung
Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung
Stand 2007-12-10
(1)
Den Gefangenen soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen. Eine weitgehende Übernahme der Mitverantwortung für die alltäglichen Abläufe wird angestrebt.
(2)
Die Einrichtung von Mitwirkungsgremien wird von den Anstalten gefördert und begleitet. Den Gefangenen soll insbesondere ermöglicht werden, Vertreter zu wählen, die die gemeinsamen Interessen an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin und den Beirat herantragen können.

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