Jurafuchs

Art. 131

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Junge Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Jugendstrafvollzugsanstalt verlegt werden, wenn die Erfüllung des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird, eine Störung der Ordnung der Jugendstrafvollzugsanstalt auf andere Weise nicht vermieden werden kann oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe eine Verlegung erforderlich machen. Auf die Struktur der aufnehmenden Anstalt ist Rücksicht zu nehmen.
(2)
Junge Gefangene dürfen aus wichtigem Grund, insbesondere zur Erleichterung einer schulischen oder beruflichen Maßnahme, in eine andere Jugendstrafvollzugsanstalt oder in eine Anstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafe überstellt werden.
(3)
Für die Ausantwortung gilt Art. 10 Abs. 3 entsprechend.
(4)
Die Jugendämter werden von der Verlegung unterrichtet. Die Personensorgeberechtigten sollen von der Verlegung unterrichtet werden.

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