Jurafuchs

Art. 161

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Vollzugsplan
Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Auf der Grundlage der in der Behandlungsuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse wird unverzüglich ein Vollzugsplan nach Art. 9 aufgestellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrem Erreichen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Er enthält insbesondere Angaben über
1.
sozialtherapeutische, psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlungsmaßnahmen,
2.
andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,
3.
Maßnahmen zur Förderung der Behandlungsbereitschaft,
4.
die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
die Zuweisung zu Wohngruppen,
6.
Art und Umfang der Beschäftigung,
7.
Vorschläge zur Gestaltung der Freizeit,
8.
Vorschläge zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse,
9.
Vorschläge zur Ordnung der familiären Verhältnisse,
10.
Vorschläge zur Förderung von Außenkontakten,
11.
Maßnahmen zur Vorbereitung eines sozialen Empfangsraums,
12.
Vollzugslockerungen, Urlaub und offener Vollzug,
13.
Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(2)
Abweichend von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ist der Vollzugsplan mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und anzupassen.
(3)
An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden.

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