Jurafuchs

Art. 169

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Gestaltung der Anstalten
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10
(1)
Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, dass eine auf die Bedürfnisse der Einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
(2)
Die Anstalten sollen so gegliedert werden, dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.

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