Jurafuchs

Art. 143

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Anstaltsverpflegung
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht und entsprechen den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den jungen Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

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