Art. 21 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Vorkehrungen und Gegenstände ausgeschlossen werden können, die die Erfüllung des Erziehungsauftrags gefährden.
Art. 141
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAusstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10