Für den Vollzug der Jugendstrafe gelten die Vorschriften des Teils 2 über den Vollzug der Freiheitsstrafe entsprechend, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
Art. 122
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAnwendung anderer Vorschriften
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10