Gefangene können von einer Beschäftigung oder einem Unterricht nach Art. 39, 40, 42 oder 43 Satz 2 abgelöst werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung erforderlich ist oder wenn sich herausstellt, dass sie den Anforderungen nicht genügen.
Art. 44
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAblösung
Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung
Stand 2007-12-10