Jurafuchs

Art. 22

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Kleidung
Unterbringung und Ernährung der Gefangenen
Stand 2007-12-10
(1)
Gefangene tragen Anstaltskleidung.
(2)
Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gestattet den Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden. Er oder sie kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

Meine Notizen

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