Die Bediensteten müssen für die Erfüllung des Erziehungsauftrags geeignet und ausgebildet sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 156 DisziplinarmaßnahmenArt. 158 Gefangenenvertretung →