Der Anspruch auf Leistungen nach den Art. 59 bis 61 ruht, solang die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (Art. 42 Abs. 1) krankenversichert sind.
Art. 64
Bayerisches StrafvollzugsgesetzRuhen der Ansprüche
Gesundheitsfürsorge
Stand 2007-12-10