Jurafuchs

Art. 58

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Allgemeine Regeln
Gesundheitsfürsorge
Stand 2007-12-10
(1)
Für die körperliche und geistige Gesundheit der Gefangenen ist zu sorgen. Art. 108 bleibt unberührt.
(2)
Die Gefangenen haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(3)
Der Schutz der Nichtraucher ist, soweit es bauliche und organisatorische Maßnahmen ermöglichen, zu gewährleisten.

Meine Notizen

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