Jurafuchs

Art. 139

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Unterbringung während der Ruhezeit
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Für die Unterbringung in der Ruhezeit gilt Art. 20 entsprechend.
(2)
Weibliche junge Gefangene können in getrennten Abteilungen des Strafvollzugs für erwachsene Frauen untergebracht werden. Weibliche junge und erwachsene Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern untergebracht sind (Art. 151 Abs. 1 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 1), können gemeinsam in einer getrennten Abteilung des Strafvollzugs für erwachsene Frauen untergebracht werden. Männliche junge Gefangene können vorübergehend in einer Anstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafe an erwachsenen Männern untergebracht werden, wenn dies zur Aufnahme oder Fortführung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der Vollzug erfolgt nach den Vorschriften dieses Teils.

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