Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Art. 26
Bayerisches StrafvollzugsgesetzGrundsatz
Besuch, Schriftwechsel, Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass
Stand 2007-12-10