Gefangene dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Art. 193
Bayerisches StrafvollzugsgesetzEinkauf
Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10