Für das Aufnahmeverfahren gilt Art. 7 entsprechend. Das für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach § 87b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt wird von der Aufnahme unterrichtet. Die Personensorgeberechtigten sollen von der Aufnahme unterrichtet werden.
Art. 128
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAufnahmeverfahren
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10