Jurafuchs

Art. 128

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Aufnahmeverfahren
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
Für das Aufnahmeverfahren gilt Art. 7 entsprechend. Das für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach § 87b des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Jugendamt wird von der Aufnahme unterrichtet. Die Personensorgeberechtigten sollen von der Aufnahme unterrichtet werden.

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