Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation werden am Erziehungsauftrag und an den besonderen Bedürfnissen junger Gefangener ausgerichtet.
Art. 124
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAusstattung des Jugendstrafvollzugs
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10