Wenn Gefangene ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird ihnen auf Antrag ein Taschengeld in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung gewährt, falls sie bedürftig sind. Das Taschengeld darf für den Einkauf (Art. 24 Abs. 1) oder anderweitig verwendet werden.
Art. 54
Bayerisches StrafvollzugsgesetzTaschengeld
Gelder der Gefangenen
Stand 2007-12-10