Jurafuchs

Art. 21

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Unterbringung und Ernährung der Gefangenen
Stand 2007-12-10
(1)
Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.
(2)
Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

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