Die in Art. 1 genannten Freiheitsentziehungen werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 164 Vorbehaltene SicherungsverwahrungArt. 166 Trennung des Vollzugs →