Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
Art. 170
Bayerisches StrafvollzugsgesetzGröße und Ausgestaltung der Räume
Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10