Jurafuchs

Art. 194

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Unmittelbarer Zwang
Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10
Beim Vollzug des Strafarrests dürfen zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung (Art. 107 Abs. 1 Nr. 3) keine Schusswaffen gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Untersuchungshaft, einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

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