Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Art. 192
Bayerisches StrafvollzugsgesetzKleidung, Wäsche und Bettzeug
Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten
Stand 2007-12-10