Jurafuchs

Art. 71

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Hörfunk und Fernsehen
Freizeit
Stand 2007-12-10
(1)
Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des Art. 72 zugelassen. Die Betriebskosten können den Gefangenen auferlegt werden.
(2)
Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

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