Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe (junge Gefangene) sollen dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zu führen (Erziehungsauftrag).
Art. 121
Bayerisches StrafvollzugsgesetzAufgaben des Jugendstrafvollzugs
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10