Jurafuchs

Art. 25

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Sondereinkauf
Unterbringung und Ernährung der Gefangenen
Stand 2007-12-10
(1)
Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen an drei von den Gefangenen zu wählenden Zeitpunkten im Jahr.
(2)
Für den Sondereinkauf können die Gefangenen in angemessenem Umfang das zu diesem Zweck nach Art. 53 eingezahlte Sondergeld oder ihr Eigengeld (Art. 52) verwenden.
(3)
Art. 24 bleibt unberührt.

Meine Notizen

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