Jurafuchs

Art. 135

Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Urlaub aus der Haft
Vollzug der Jugendstrafe
Stand 2007-12-10
(1)
Jungen Gefangenen kann Urlaub aus der Haft als Behandlungsmaßnahme bis zu 21 Kalendertagen im Vollstreckungsjahr gewährt werden.
(2)
Jungen Gefangenen, die zum Freigang (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1) zugelassen sind, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weiterer Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Art. 136 Abs. 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(3)
Art. 15, 16 und 134 Abs. 2 gelten entsprechend.
(4)
Durch den Urlaub wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

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