(1)Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.(2)Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 171 Festsetzung der BelegungsfähigkeitArt. 173 Aufsichtsbehörde →