Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen nach Entlassung der Gefangenen die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann.
Art. 119
Bayerisches StrafvollzugsgesetzNachsorge
Sozialtherapeutische Einrichtungen
Stand 2007-12-10